Führerschein Umtausch
Mit einer seit 19.01.2013 in Kraft getretenen Änderung der Fahrerlaubnisverordnung werden aber alle seither ausgestellten Führerscheine auf 15 Jahre befristet. Es muss also, wie Ausweisdokumente auch, künftig das Dokument „Führerschein“ immer wieder erneuert werden.
Die Erneuerung eines Führerscheins erfolgt unabhängig von den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen, eine Überprüfung des Führerscheininhabers bzw. die Vorlage von ärztlichen Attesten o. ä. ist hierbei grundsätzlich nicht vorgesehen.
Umtauschpflicht
Bitte beachten Sie, alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine sind nach aktuellem Rechtsstand nur noch zeitlich befristet gültig und abhängig vom Geburtsjahr des Inhabers oder vom Ausstellungsdatum des Führerscheins umzutauschen. Entsprechende Informationen über die Regelungen erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. finden Sie auch hier die einzelnen Stichtage
Bis zu den jeweiligen Stichtagen bleiben alte (Papier)Führerscheine sowie alle bis 19.01.2013 ausgestellten Kartenführerscheine noch gültig und bringen bis dahin keine Nachteile für die Inhaber.
Inhaber eines Führerscheins der "alten" Klasse 2 müssen aber zur Aufrechterhaltung spätestens mit Erreichen des 50. Lebensjahres den Führerschein im Rahmen einer Verlängerung der Fahrerlaubnis auf den Kartenführerschein umstellen lassen.
Führerscheine können jederzeit umgetauscht werden. Insbesondere ist dies dann zu empfehlen, wenn dieser beispielsweise unleserlich geworden ist, bzw. erforderlich, wenn ein internationaler Führerschein benötigt wird.
Auf Antrag wird dann der neue EU-Kartenführerschein ausgestellt.
Zur persönlichen Antragstellung erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis/Reisepass
- 1 aktuelles (biometrisches) Lichtbild gemäß Passverordnung (siehe Mustertafel als PDF-Datei)
- Vorlage des alten Führerscheins
Die Verwaltungsgebühr für den Umtausch beträgt derzeit 24,-- €