Voraussetzungen
Die Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnisklasse erfolgt nur auf Antrag, hierbei sind vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass
- der bisherige Führerschein
- ein Lichtbild nach den Bestimmungen der Passverordnung (Mustertafel Passfoto)
- ein Gutachten eines Augenarztes über das Sehvermögen (nicht älter als zwei Jahre) nach Anlage 6 zur FeV
- eine ärztliche Bescheinigung (amtlicher Vordruck nur vom Arzt auszufüllen) über die körperliche Eignung (nicht älter als ein Jahr) nach Anlage 5 zur FeV
-beide Untersuchungen können z.B. auch bei zugelassenen Arbeits- und/oder Betriebsmedizinern durchgeführt werden-
bei Busfahrern, also bei den Klassen D1 und D ist zusätzlich
- ein leistungspsychologisches Gutachten
ab Vollendung des 50. Lebensjahres erforderlich.
Die leistungspsychologische Untersuchung enthält beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit.
Der Nachweis, dass Sie diese besonderen Anforderungen erfüllen, erfolgt ausschließlich durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines Arbeits- und/oder Betriebsmediziners
Bei beruflicher und/oder gewerblicher Nutzung der o.g. Fahrerlaubnisklassen ist ggf. zusätzlich ein Nachweis der Grundqualifikation oder Weiterbildung gem. Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) notwendig.
LKW der bisherigen Klasse 3
Eine Verlängerung ist auch für Inhaber der "alten" Fahrerlaubnis Klasse 3 erforderlich, wenn man Lastzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg fahren möchte.
Bisher berechtigte die Klasse 3 zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7.500 kg zulässige Gesamtmasse sowie einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse, die - unter Beachtung der gesetzlichen Achslast - das 1,5fache des Zugfahrzeuges nicht übersteigt.
Somit konnten mit der Klasse 3 im günstigsten Fall Züge bis 17,5 to bei einachsigen bzw. 18,5 to bei Anhängern mit Tandemachse gefahren werden.
Diese Züge fallen jetzt in die Klasse CE und unterliegen damit -auch ohne Umtausch- der Befristung auf das 50. Lebensjahr!
Wer somit auch nach seinem 50. Lebensjahr noch solche Fahrzeugkombinationen fahren möchte, muss rechtzeitig (noch vor seinem 50. Geburtstag) einen Antrag auf Verlängerung dieser Klasse (siehe oben) stellen.
Qualifikation Berufskraftfahrer
Bei beruflicher und/oder gewerblicher Nutzung der o.g. Fahrerlaubnisklassen ist ggf. zusätzlich ein Nachweis der Grundqualifikation oder Weiterbildung gem. Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) notwendig.